Teil 4: Erdenbürger mit „falschem” Namen und die ungarische Behördenrealität
Seit dem Inkrafttreten des neuen Nationalitätengesetzes und der daraus folgenden Gesetzesänderungen besteht die Möglichkeit, neben dem ungarischen Vornamen auch den Vornamen in der Nationalitätensprache in die Geburtsurkunde eintragen zu lassen. Dieser Auffassung bin ich, viele unserer Landsleute (aber nicht genug, ein Grund, weshalb die JBG intensiv dafür wirbt – die Red.) sowie die LdU. So war es auch bis zur Geburt meines Sohnes.
Wir wollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, haben alle Erklärungen vorbereitet und der Standesbeamtin übergeben. Danach begann jedoch ein Leidensweg, der bis heute nicht zu Ende ist. Das bedeutet, dass der ungarische Staat derzeit keine gültige, korrekt ausgefüllte Geburtsurkunde für einen neugeborenen ungarischen Staatsbürger ausstellen kann. Deshalb habe ich das Büro der Ombudsfrau für Nationalitätenrechte, damals noch unter Frau Elisabeth Sándor-Szalay, kontaktiert.
Die Ombudsfrau stellte hierzu folgende Feststellungen fest: Die größte Schwierigkeit besteht darin, dass die rechtsanwendenden Behörden sich nicht einig sind, ob der Name tatsächlich in der Nationalitätensprache eingetragen werden darf oder lediglich „buchstabengetreu” umzuschreiben ist. In der Praxis lautet die Frage: Was steht neben András in der Geburtsurkunde? Andreas oder Andras?
Während das Gesetz eindeutig von einer Eintragung in der Nationalitätensprache spricht (Andreas), behaupten manche Beamte weiterhin das Gegenteil. Gleichzeitig vertritt auch das zuständige Ministerium die Auffassung, dass diese Möglichkeit nur eine „buchstabengetreue” Umschreibung (Andras) erlaube. Das hätte zur Folge, dass alle ungarndeutschen Landsleute, die in den letzten Jahren eine zweisprachige Geburtsurkunde verlangt und bekommen haben, angeblich „fehlerhafte Dokumente” besitzen.
Die Ombudsfrau stellt fest, dass diese widersprüchlichen Auffassungen dazu führen, dass ungarische Staatsbürger mit identischen Anträgen je nach Behörde vollkommen unterschiedliche Ergebnisse erhalten. Obwohl unser Formular korrekt ausgefüllt war, interpretiert die Standesbeamtin unseren Antrag nach eigenen Vorstellungen – und das Ministerium unterstützt dies mit einer restriktiven Auslegung, die weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der bisherigen Verwaltungspraxis entspricht. Dadurch wird unser gesetzlich garantierter Anspruch nicht respektiert, obwohl alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ombudsfrau macht deutlich, dass es sich hierbei nicht nur um einzelne Fehler, sondern um ein grundlegendes Systemproblem handelt.
Sie hebt außerdem hervor, dass die fehlende einheitliche Verwaltungspraxis die Ausübung nationalitätenspezifischer Rechte massiv erschwert. Wenn das Ministerium bestreitet, dass zweisprachige Eintragungen überhaupt zulässig sind, stellt das nicht nur unsere konkrete Situation infrage, sondern auch die Rechtmäßigkeit zahlreicher bereits ausgestellter Dokumente. Solange keine klaren, verbindlichen Vorgaben existieren und die Behörden unterschiedliche – teils völlig gegensätzliche – Interpretationen anwenden, fehlt in diesen Fällen jede Rechtssicherheit. Die Ombudsfrau fordert daher eindeutigere Regeln, Schulungen und technische Anpassungen, damit die nationalitätenspezifischen Rechte zuverlässig und ohne widersprüchliche Auskünfte ausgeübt werden können.
Und bis dahin kann ich die Existenz meines Sohnes mit keinem Dokument beweisen.