Von Richard Guth
Am 12. Juli, dem letzten Sitzungstag vor der Sommerpause, wurde die umstrittene Änderung des Schulgesetzes vom Parlament abgesegnet: Der Protest unter anderem der LdU scheint Früchte getragen zu haben (die Rolle des deutschen Abgeordneten Emmerich Ritter bei der Streichung der umstrittenten Passagen im Antrag bleibt dabei unklar, Anfragen des SB bezüglich des Antrags blieben unbeantwortet – der Abgeordnete stimmte jedenfalls mit Ja ab): Die modifizierte Vorlage enthielt weder den geplanten Wegfall der obligatorischen Zustimmung der jeweiligen Nationalitätenselbstverwaltung bei der Ernennung des Schulleiters bei den Bildungseinrichtungen, in denen das Nationalitätenprofil im Schulprogramm der staatlichen Bildungseinrichtung steht und auch umgesetzt wird (Paragraph 84, Absatz 9c, Schulgesetz/Ktv.) noch den Wegfall des Paragraphen 67, Absatz 3, wonach die Leiter von Nationalitäteneinrichtungen nicht mehr über eine Nationalitätenausbildung verfügen müssten. Für Unklarheit sorgt jedoch ein neuer Absatz (4a) des Paragraphen 83, der die Meinungsäußerung der jeweiligen Nationalitätenselbstverwaltung im Falle der Ernennung des Schulleiters betrifft – dieser Absatz verweist auf die Bestimmungen in Absatz 4, der den Kreis der Berechtigten bestimmt, denen ein Meinungsäßerung in Absatz 3 festgelegten Fällen zusteht (Paragraph 24 des Änderungsantrags). Allerdings wurde Absatz 3e, der die Ernennung der Schulleiter betrifft, restlos gestrichen.
Alle anderen umstrittenen Neuregelungen wie beispielsweise die Abschaffung des Meinungsäußerungsrechts der Lehrerkollegien und der Eltern- und Schülervertreter bei der Ernennung der Schulleiter sowie die Einschränkung der Lehrplanfreiheit der alternativen Schulen wurden trotz Proteste beibehalten und von den Abgeordneten der Regierungsfraktion abgesegnet. Für Sechsjährige gilt fortan die Schulpflicht, die Möglichkeit der zeitlichen Verschiebung des Schuleintritts des Kindes wurde erschwert.